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   OVG Niedersachsen, 31.07.2008 - 7 LA 53/08   

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https://dejure.org/2008,5285
OVG Niedersachsen, 31.07.2008 - 7 LA 53/08 (https://dejure.org/2008,5285)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 (https://dejure.org/2008,5285)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 7 LA 53/08 (https://dejure.org/2008,5285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    BGB-Gesellschaft ist nicht Gewerbetreibende

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 GewO; § 35 Abs. 1 GewO; § 124 Abs. 1 HGB; § 705 f. BGB
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Adressatin einer Gewerbeuntersagung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 705; GewO § 35
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) trotz Teilrechtsfähigkeit keine Gewerbetreibende i. S. d. Gewerberechts

  • Judicialis

    BGB § 705 f.; ; GewO § 1; ; GewO § 35 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705 f.; GewO § 1; GewO § 35 Abs. 1
    BGB -Gesellschaft nicht Gewerbetreibende: BGB -Gesellschaft; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gewerbeuntersagung; Personengesellschaft; Rechtsfähigkeit; Unzuverlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Adressatin einer Gewerbeuntersagung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 103
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2008 - 7 LA 53/08
    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist trotz ihrer partiellen Rechtsfähigkeit (vgl. BGHZ 146, 341) nicht selbst Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung und kann deshalb nicht Adressat einer Gewerbeuntersagung sein.

    Der Kläger missversteht das von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - (BGHZ 146, 341) zur partiellen Rechts- und Parteifähigkeit der GbR im (Zivil)prozess, wenn er aus ihm ableiten will, dass danach auch die Unternehmereigenschaft einer GbR im Sinne der Gewerbeordnung anzunehmen sei.

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2008 - 7 LA 53/08
    Denn § 35 GewO ist eine im speziellen Ordnungsrecht wurzelnde und damit grundsätzlich wertneutrale Vorschrift, bei der es im Interesse der Allgemeinheit um die Beendigung von objektiv nicht im Einklang mit dem öffentlichen Recht stehender wirtschaftlicher Tätigkeit geht (stdg. Rspr., vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 21. Januar 1998 - 7 L 4223/97 -, unter Verweis auf BVerwG, Beschl. vom 30. Oktober 1969 - I B 54.69 -, GewArch 1970, 131; Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1; Senatsurteil vom 17. September 1997 - 7 L 2655/96 -, UA. S. 6).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2008 - 7 LA 53/08
    Auch an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und Handhabung bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine begründeten Zweifel (vgl. etwa BVerwG, Beschl v. 12. Januar 1993 - 1 B 1.93 -, GewArch 1993, 155).
  • BVerwG, 30.10.1969 - I B 54.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2008 - 7 LA 53/08
    Denn § 35 GewO ist eine im speziellen Ordnungsrecht wurzelnde und damit grundsätzlich wertneutrale Vorschrift, bei der es im Interesse der Allgemeinheit um die Beendigung von objektiv nicht im Einklang mit dem öffentlichen Recht stehender wirtschaftlicher Tätigkeit geht (stdg. Rspr., vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 21. Januar 1998 - 7 L 4223/97 -, unter Verweis auf BVerwG, Beschl. vom 30. Oktober 1969 - I B 54.69 -, GewArch 1970, 131; Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1; Senatsurteil vom 17. September 1997 - 7 L 2655/96 -, UA. S. 6).
  • OVG Niedersachsen, 21.01.1998 - 7 L 4223/97

    Gewerbeuntersagung; Abgabenschulden (Entstehungszeitpunkt); Anhörung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2008 - 7 LA 53/08
    Denn § 35 GewO ist eine im speziellen Ordnungsrecht wurzelnde und damit grundsätzlich wertneutrale Vorschrift, bei der es im Interesse der Allgemeinheit um die Beendigung von objektiv nicht im Einklang mit dem öffentlichen Recht stehender wirtschaftlicher Tätigkeit geht (stdg. Rspr., vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 21. Januar 1998 - 7 L 4223/97 -, unter Verweis auf BVerwG, Beschl. vom 30. Oktober 1969 - I B 54.69 -, GewArch 1970, 131; Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1; Senatsurteil vom 17. September 1997 - 7 L 2655/96 -, UA. S. 6).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.1997 - 7 L 2655/96

    Gewerbeuntersagung;; Beitragsrückstände; Gewerbeuntersagung; Prognose;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2008 - 7 LA 53/08
    Denn § 35 GewO ist eine im speziellen Ordnungsrecht wurzelnde und damit grundsätzlich wertneutrale Vorschrift, bei der es im Interesse der Allgemeinheit um die Beendigung von objektiv nicht im Einklang mit dem öffentlichen Recht stehender wirtschaftlicher Tätigkeit geht (stdg. Rspr., vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 21. Januar 1998 - 7 L 4223/97 -, unter Verweis auf BVerwG, Beschl. vom 30. Oktober 1969 - I B 54.69 -, GewArch 1970, 131; Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1; Senatsurteil vom 17. September 1997 - 7 L 2655/96 -, UA. S. 6).
  • OLG Naumburg, 10.11.2011 - 2 Ss 156/11

    Straftaten gegen die Ehre: Erforderliche Feststellungen hinsichtlich des

    Gewerbetreibende einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich die Gesellschafter, die Einfluss auf die Geschäftsführung haben, was regelmäßig auf die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter zutrifft (vgl. §§ 709 Abs. 1; 710 BGB; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2009, 103, 104; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 58. Ergänzungslieferung, Nr. 8.4.3.
  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 1 ZB 09.1971

    Berufungszulassung (abgelehnt)

    Bei der sich vor allem in Berlin entwickelnden Betriebsform des "Wohnungsbordells" (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 16/0540 und Drs. 16/1595) handelt es sich um prostitutive Einrichtungen, in denen die Prostituierten ohne Zwang und Gewalt als Selbständige arbeiten und die sich durch ein diskretes Erscheinungsbild ohne auffällige Außenwerbung sowie durch Anonymität für die Kunden und für die dort tätigen Prostituierten auszeichnen (vgl. dazu VG Berlin vom 6.5.2009 GewArch 2009, 32 sowie das im Auftrag des Bundesverbands Sexuelle Dienstleistungen e.V. von Diplom-Soziologin Beate Leopold erstellte Gutachten "Berliner Wohnungsbordelle in Wohn- und Mischgebieten", Juli 2007, in Auszügen abrufbar unter http://www.busd.de/assets/files/gutachten.pdf).

    Ob sich bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Betriebsform in Mischgebieten wie bei der Wohnungsprostitution eine typisierende Betrachtungsweise verbietet (so VG Berlin vom 6.5.2009 a.a.O.), muss nicht entschieden werden.

    Vielmehr wäre auch insoweit eine differenzierte Einzelfallbetrachtung der Störungen für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit notwendig (vgl. VG Berlin vom 6.5.2009 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - gewerberechtliche

    Eine Zurechnung des Verhaltens der "..." ist bereits deshalb geboten, weil diese als BGB-Gesellschaft nicht gewerbefähig ist und nach der an das gewerberechtliche Begriffsverständnis anknüpfenden Vorschrift des § 3 Abs. 10 KrWG auch nicht Sammler von Abfällen sein kann (ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2013 - RN 7 S 13.253 - im Anschluss an die ständige gewerberechtliche Rechtsprechung, vgl. hierzu etwa VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472).
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2015 - 7 ME 1/15

    Aussetzung; Gewerbetreibender; Glücksspielstaatsvertrag; Kapitalgesellschaft;

    Eine Personengesellschaft - d.h. auch eine GmbH & Co. KG - kann nicht selbst Gewerbetreibende sein, sondern nur ihre Gesellschafter (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1965 - I C 69.62 -, BVerwGE 22, 16; Urteil vom 22.01.1971 - VII C 60.70 -, BVerwGE 37, 130; Beschluss vom 16.12.1992 - 1 B 162.92 -, GewArch 1993, 156; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.11.1991 - 22 B 90.440 -, GewArch 1992, 181; Hessischer VGH, Urteil vom 14.01.1991 - 8 UE 2648/89 -, GewArch 1991, 343; Beschluss des Senats vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 -, GewArch 2009, 32; Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 33i Rn. 19, § 35 Rn. 64 f., m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2013 - 10 S 1201/13

    BGB-Gesellschaft als Sammlerin von Abfällen; prozessuale Rechte der

    In der gewerberechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht gewerbefähig ist und deshalb auch nicht Adressatin einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit sein kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472; VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2007 - OVG 1 B 14.05 - juris).

    Dies ist bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gerade nicht der Fall (vgl. hierzu näher OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 -a.a.O.).

  • VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung wegen konkreter eigener

    Zwar entspricht es nach wie vor der ganz herrschenden Meinung, dass Personengesellschaften nicht Adressat einer Gewerbeuntersagungsverfügung sein können, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen und ihr eine bei den handelnden Personen festgestellte Unzuverlässigkeit nicht zugerechnet werden kann (vgl. nur Nds. OVG, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 7 LA 53/08 -, NVwZ-RR 2009, 103 m.w.N.), obwohl in der Rechtsprechung mittlerweile eine weitgehende Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften erfolgt ist und eine Zurechnung der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer Personengesellschaft dieser unabhängig von ihrer Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden könnte (vgl. im Einzelnen Petersen/ Hermanns, AbfallR 2014, 62 (70)).
  • OVG Niedersachsen, 22.05.2015 - 7 ME 15/15

    Personengesellschaft; Sammlung; Sammlungsverbot; Strohmann; Träger

    Im Gewerberecht sei anerkannt, dass eine Personengesellschaft - d.h. auch eine GmbH & Co. KG - kein Gewerbetreibender sein könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1965 - I C 69.62 -, BVerwGE 22, 16; Urteil vom 22.01.1971 - VII C 60.70 -, BVerwGE 37, 130; Beschluss vom 16.12.1992 - 1 B 162.92 -, GewArch 1993, 156; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.11.1991 - 22 B 90.440 -, GewArch 1992, 181; Hessischer VGH, Urteil vom 14.01.1991 - 8 UE 2648/89 -, GewArch 1991, 343; Beschluss des Senats vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 -, GewArch 2009, 32; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, Stand: Oktober 2014, § 35 Rn. 64 f., m. w. N.).
  • VG Neustadt, 02.11.2012 - 4 L 862/12

    Gewerberechtliche Untersagungsverfügung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Gewerbetreibender innerhalb einer Personengesellschaft kann vielmehr allein sein, wer eigenverantwortlich das Gewerbe betreibt, letztendlich also die unternehmerischen Entscheidungen zu treffen hat und so die Geschicke des Gewerbebetriebes leitet (vgl. schon BVerwGE 22, 17; dem folgend: BayVGH, Beschluss vom 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2012 - 6 S 998/11 - VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2004 - AU 4 K 03.2250 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 7 LA 53/08 -, jeweils juris).
  • VG Regensburg, 22.04.2015 - RO 5 K 14.937

    Ist Betriebsinhaberin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so ist die GbR

    Insofern ist es zwar richtig - wie der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorträgt -, dass die GbR trotz ihrer mittlerweile anerkannten partiellen Rechtsfähigkeit nicht selbst Gewerbetreibende im Sinne der GewO ist, sondern Gewerbetreibende vielmehr die Gesellschafter sind (BayVGH vom 5.8.2004, GewArch 2004, 479; NdsOVG vom 31.7.2008, GewArch 2009, 32).
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